In Deutschland besteht nach § 323c StGB eine allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wer bei einem Unfall oder Notfall keine Hilfe leistet, obwohl es zumutbar wäre, macht sich strafbar. Doch viele wissen nicht genau was sie tun müssen – und welche Rechte sie dabei haben.

Die gesetzliche Hilfeleistungspflicht – § 323c StGB

§ 323c StGB "Unterlassene Hilfeleistung" lautet sinngemäß: Wer bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Das bedeutet konkret: Jeder Mensch in Deutschland ist verpflichtet, in Notfallsituationen zu helfen – unabhängig von seiner Ausbildung oder seinen Kenntnissen.

Was bedeutet "zumutbar"?

Die Pflicht zur Hilfeleistung hat klare Grenzen. Sie ist zumutbar wenn:

💡 Eigenschutz hat immer Vorrang

Niemand ist verpflichtet, sich selbst in ernsthafte Gefahr zu bringen. Wer ein brennendes Gebäude nicht betritt oder nicht in ein reißendes Gewässer springt, macht sich nicht strafbar. Aber: Den Notruf 112 rufen ist immer möglich und immer Pflicht!

Was muss ich mindestens tun?

1
Notruf 112 wählen – das ist in jedem Fall zumutbar und die wichtigste Maßnahme
2
Einfache Maßnahmen ergreifenstabile Seitenlage, Druck auf Wunden, Rettungsdecke
3
Auf Rettungskräfte warten und alle wichtigen Informationen übergeben

Haftung – was passiert wenn ich einen Fehler mache?

Viele Menschen zögern aus Angst, etwas falsch zu machen und dafür haftbar gemacht zu werden. Dabei schützt das Gesetz Ersthelfer ausdrücklich:

GesetzSchutz für Ersthelfer
§ 680 BGBHaftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – nicht bei einfachen Fehlern
§ 34 StGBRechtfertigender Notstand – Handeln in Notfallsituationen ist erlaubt
§ 323c StGBWer hilft, macht sich NICHT strafbar – Nichtstun schon

Im Klartext: Wer in gutem Glauben hilft und dabei einen Fehler macht, hat nichts zu befürchten. Nur grobe Fahrlässigkeit (z.B. mutwillige Falschbehandlung) könnte zu Konsequenzen führen.

Gesetzlicher Unfallschutz für Ersthelfer

Helfer die bei Verkehrsunfällen oder in öffentlichen Notfallsituationen Erste Hilfe leisten, sind gesetzlich unfallversichert – unabhängig von einem Arbeitsverhältnis. Selbst Sachschäden (zerrissene Kleidung, beschädigte Gegenstände) können in vielen Fällen erstattet werden.

Besondere Pflichten im Beruf

Für Arbeitgeber – § 10 ArbSchG

Arbeitgeber haben zusätzliche Pflichten: ausreichend geschulte Ersthelfer im Betrieb, Verbandkästen und Erste-Hilfe-Material bereithalten. Mehr dazu im Artikel Erste Hilfe am Arbeitsplatz.

Für Führerscheininhaber

Der Erste Hilfe Kurs ist Pflicht für alle Führerscheinklassen – und gibt dir das nötige Wissen um dieser gesetzlichen Pflicht auch wirklich gerecht zu werden. Nicht nur eine Formalität, sondern eine Fähigkeit die Leben retten kann.

⚠ Kein Ersthelfer ist besser als Laie – FALSCH!

Viele denken: "Ich bin kein Arzt, ich sollte besser nichts tun." Das Gegenteil ist richtig. Laienhelfer die grundlegende Erste Hilfe leisten, retten nachweislich mehr Leben als jene die abwarten. Bei einem Herzstillstand kann jede Minute entscheidend sein – der Rettungsdienst ist im Schnitt 8–12 Minuten entfernt.

Erste Hilfe lernen – Pflicht und Können verbinden

Wer seine gesetzliche Pflicht ernst nimmt, investiert in einen Erste Hilfe Kurs. Nur 7,5 Stunden – und du kannst sicher und kompetent helfen wenn es darauf ankommt. Jeden Samstag in Hildesheim, ab 45 €.